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Wir betreuen in unserer Kanzlei schwerpunktmäßig in- und ausländische Bauunternehmen, Ingenieurunternehmen, Wohnungsunternehmen, Eigentümer von Wohnungs- und Gewerberaumbestand, Bauträger, Investoren für Industrieanlagen, Handwerksbetriebe und freiberuflich Tätige. Die Betreuung umfasst u.a.
die Prozessführung, namentlich
die richterliche oder richterähnliche Tätigkeit (Streitbeilegung), durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Hök
Hieraus haben sich die nachstehenden Arbeitsfelder ergeben: Baurecht Über die Jahre hinweg war Herr Dr. Hök in namhafte Großprojekte involviert:
Herr Dr. Hök ist von der Fédération Internationale des Ingénieurs-Conseils (FIDIC) in Genf als akkreditierter Trainer autorisiert, sämtliche Schulungen zu FIDIC Verträgen durchzuführen. Diese werden in deutscher Sprache über den VBI veranstaltet. Einzelheiten dazu finden sich auf der Seite www.germanfidicseminare.de. Ferner hält Herr Dr. Hök auch FIDIC Schulungen im Ausland ab, in der Regel auf Einladung und Ernennung durch FIDIC. Dr. Hök hat FIDIC Schulungen u.a. in Botswana, Ghana, Indonesien, Jordanien, Kenia, Korea, Oman, Qatar, Tansania, Uganda, abgehalten. Herr Dr. Hök veröffentlicht regelmäßig Rechtsprechungszusammenfassungen zu Rechtsprechung der Gerichte mit Blick auf FIDIC Verträge. Sie finden diese in der IBR:
Die Kanzlei hat sich auch in den Randgebieten des Internationalen Baurechts qualifiziert, z.B. zu Versicherungsfragen (Haftpflichtversicherung, Contractor All Risk Insurance, Décennale). Die Kanzlei hat versicherungsrechtliche Gutachten zu Haftpflichtfällen im Irak, Bulgarien und den Vereinigten Arabischen Emiraten erstattet und war vielfach in Fragen der „Décennale“ Haftung nach französischem Vorbild involviert, z.B. in den VAE, Kamerun, Algerien, Frankreich, Rumänien.
Grundstücksrecht
Grundstücksrecht spielt aber auch in der Planung, Vorbereitung und Abwicklung von Bauvorhaben eine große Rolle. So müssen Eigentumsvorbehalte und andere Sicherungsinstrumente auf ihren Bestand im Ausland geprüft werden. Eigentumsrechtliche Fragen sind mithin stets wichtige Nebenaspekte des Kerngeschäfts der Kanzlei, dem Baurecht. Besonderheiten des Grundstücksrechts in den neuen Bundesländern Über Jahre hinweg hat sich die Kanzlei mit den Problemen, die aus der Eigentumsordnung der DDR entsprangen, vertraut gemacht. Sie hat im Mandanteninteresse die Sachenrechtsbereinigung, vermögensrechtliche Verfahren, die Vermögenszuordnung und die Abwicklung der Rechtsverhältnisse mit den ehemaligen Verfügungsberechtigten betrieben. Hinzu kamen Fragen aus dem Gebiet der Schuldrechtsanpassung (Datschengrundstücke etc.) und die Abwicklung von Altverträgen mit Bauunternehmen und die Entschuldung von Grundstücken mit Aufbauhypotheken etc. Diese Aufgabenstellung ist mittlerweile weitgehend abgeschlossen. Rechtsanwalt Dr. Hök ist auf diesem Gebiet seinerzeit mit einer Vielzahl von Veröffentlichungen hervorgetreten. Genannt seien:
Die Kanzlei Dr. Hök hat im Mandanteninteresse Schieds- und Adjudicationsverfahren (DAB Verfahren) in Botswana (Städtebauliche Entwicklung), Schweden (Anlage), BiH (Straßenbau), Deutschland (Hochbau, Windenergieanlagen, Umspannstation), Afghanistan (Straßenbau, Kläranlage), Schweiz (Anlage) betreut. Grenzüberschreitende Forderungsbeitreibung
Die Beschäftigung mit dem Internationalen Privatrecht (IPR) ist in Zeiten der Globalisierung nicht mehr wegzudenken. Die Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen hat diese Materie schon immer als wesentlichen Bestandteil ihrer Arbeit gesehen. Das IPR ist geregelt im Gesetz über die Einführung des BGB und in einer Vielzahl von völkerrechtlichen Übereinkommen sowie Europäischen Verordnungen. Unternehmerische Tätigkeit ist heute kaum noch ohne Auslandsberührung denkbar. Zum anderen bietet das Ausland vielfältige Kapitalanlage- und Investitionsmöglichkeiten. Im grenzüberschreitenden Leistungsaustausch liegen jedoch vielfältige Risiken und Chancen. Unsere Tätigkeit auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts dient der Bestimmung und Auswahl des jeweils anwendbaren Rechtes bei Unternehmensgründungen, Unternehmenskäufen, bei Kapitalanlagen (insbesondere Grundstückskäufen), Investitionen sowie bei der Forderungseinziehung und schließlich auch in Nachlasssachen. Das IPR ist nationales Recht. Es ist von Land zu Land unterschiedlich. Die Anknüpfungspunkte der Kollisionsnormen können voneinander abweichen (z.B. Staatsangehörigkeit, Sitz des Rechtsverhältnisses, Aufenthaltsort etc.). Es kann aufgrund der Rechtsverschiedenheit durchaus vorkommen, dass das IPR eines anderen Staates entweder auf das Recht des Verweisungsstaates zurückverweist oder auf das Recht eines dritten Staates weiter verweist. Dies akzeptiert das deutsche IPR im Grundsatz, in dem es eine Gesamtverweisung annimmt. Um ein endloses Hin- und Her zu vermeiden, bricht allerdings das deutsche IPR die Rückverweisung ab, Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Das IPR des vertraglichen Schuldrechts ist bislang im Römischen EWG-übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (BGBl 1986 II, S. 810) vereinheitlicht. Seit dem 17.12.2009 wird das IPR des Vertragsrechts in der Europäischen Verordnung Rom I geregelt Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I). Zudem sind in Europa seit dem 11.1.2009 auf außervertragliche Schuldverhältnisse die Kollisionsnormen der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) anzuwenden. Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (BGBl 1989 II, S. 588) trat für die Bundesrepublik Deutschland am 01.01.1991 in Kraft. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens ist aber bereits gegeben, wenn die Regeln des IPR zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen, Art. 1 Abs. 1 lit. b) UN-Übereinkommen (vgl. OLG Düsseldorf RIW 1993, S. 325). Für die Kaufpreiszahlung gilt Art. 53 UN-Übereinkommen. Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (BGBl 1989 II, S. 588) ist Völkerrecht. Es gilt als unmittelbar anwendbares deutsches Recht. Das Übereinkommen (abgekürzt CISG) ist stets vorrangig vor dem innerstaatlichen Recht (als auch dem internationalen Privatrecht) anzuwenden. Das übereinkommen findet im seinem Anwendungsbereich stets als lex fori Anwendung. Nur wenn ein Staat berührt ist, der noch kein Vertragsstaat ist, dann muss das Vertragsstatut ermittelt werden. FIDIC Verträge sind kein Recht; es handelt sich um vertragliche Gestaltungsvorschläge des Internationalen Verbandes der Beratenden Ingenieure in Genf. Allerdings haben sich FIDIC Beidngungen ind er Praxis als robust und ausgewogen erwiesen. Sie sind als Best Practice Standard anerkannt und weit verbreitet und Rechtsvergleicher rücken sie in die Nähe von anderen Softlaw Standards, wie den UNIDROIT Prinzipien. Die Internationale Handelskammer in Paris gibt die sog. INCOTERMS heraus. Die bekanntesten Klauseln sind FOB und CIF. INCOTERMS werden nicht kraft Handelsbrauches, sondern kraft Vereinbarung Vertragsbestandteil. Der Regelungsgehalt der INCOTERMS beschränkt sich auf Fragen der Warenabnahme, des Preis- und Gefahrüberganges sowie der Aus- und Einfuhr von Gütern. Die INCOTERMS enthalten grundsätzlich keine Regelungen zum Erfüllungsort. Einzige Ausnahme ist CIF (cost, insurance, freight) im Überseegeschäft, welche den Abladeort zum Leistungsort für den Verkäufer macht. Zum Internationalen Privatrecht im weiteren Sinne gehören auch Fragen der Immunität von Staaten, Staatsoberhäuptern, diplomatischer und konsularischer Vertretungen sowie der in den Missionen tätigen Menschen. Die Immunitätsregeln entscheiden über die Gerichtsfreiheit rechtserheblicher Erklärungen und Handlungen der vorstehenden natürlichen und juristischen Personen.
Nach der überkommenen deutschen Rechtsprechung waren die Rechtsverhältnisse einer juristischen Person einheitlich nach ihrem Personalstatut zu beurteilen, für das dasjenige Recht maßgebend ist, welches am Ort ihres Sitzes galt (BGHZ 25, S. 134, 144; BGHZ 53, S. 181, 183). Nach dem Personalstatut entschied sich der Umfang der Rechtsfähigkeit und damit ggf. auch die Frage, ob der Gesellschafter einer als juristische Person organisierten Gesellschaft im Wege der Durchgriffshaftung ausnahmsweise den Gesellschaftsgläubigern persönlich haftet (BGH, Urteil vom 11. Juli 1957 - VII ZR 226/56). Seit 1999 hat sich aber aufgrund der Rechtsprechung des EuGH das gesamte Kollisionsrecht der Gesellschaften nachhaltig geändert (vgl. EuGH ZIP 1999, S. 438). Wir beraten unsere Mandanten, wenn sie ihr Kapital im Ausland anlegen wollen. Schwerpunkt ist die Beratung bei Immobilienanlagen. Immobilienkäufe und -verkäufe im Ausland unterliegen besonderen Gesetzmäßigkeiten. Regelmäßig findet ausländisches Recht Anwendung. Der Eigentumserwerb, die Kreditbesicherung und der Schutz der Kapitalanlage sind von Land zu Land unterschiedlich und manchmal kaum durchschaubar geregelt. Wir prüfen Kaufverträge, gestalten Kaufverträge und klären über die Risiken und Möglichkeiten auf. In die Beratung müssen häufig auch erbrechtliche Gesichtspunkte einfließen, da in einigen Ländern, wie z.B. Frankreich und England, Immobilien nach dem Lagerecht vererbt werden. Die Kanzlei verfolgt insbesondere regelmäßig die Entwicklung in Frankreich. Streitbeilegung Herr Dr. Hök hat sich zunehmen auf die richterliche bzw. richterähnliche Streitbeilegung, vor allem in der Bauindustrie konzentriert. Er war und ist als Adjudicator, Schiedsrichter und Mediator tätig.
Herr Dr. Hök ist auf der „FIDIC President´s List“ der geprüften Adjudicator gelistet. Die dafür erforderliche Prüfung hat er 2009 abgelegt. Herr Dr. Hök bildet seither FIDIC „Adjudicatoren“ aus und prüft sie weltweit. Er war u.a. in die Prüfung von FIDIC Adjudicatoren in Deutschland, Frankreich, Japan, Philippinen und Tansania involviert. Herr Dr. Hök hat sich mehrfach wissenschaftlich zu FIDIC Adjudication in Fachzeitschriften geäußert:
Wir beraten und vertreten Mandanten in Nachlassangelegenheiten, insbesondere soweit Nachlass auch oder ausschließlich im Ausland belegen ist. Insoweit galt es zum Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zu beachten, dass Deutsche zwar nach deutschem Recht beerbt werden, dass es aber bei ausländischem Immobilienvermögen zu einer sog. Nachlassspaltung kommen konnte. Der ausländische Nachlass wird dann ggf. nach ausländischem Recht beerbt. Dies kann im Einzelfall zu unvorhergesehenen Erbbeteiligungen führen, etwa durch Lebensgefährten des Erblassers, die ohne mit diesem verheiratet zu sein, zu gesetzlichen Erben werden.
Seit dem Inkrafttreten der vorstehend bezeichneten Verordnung gilt europaweit das Recht des Erblasserdomizils. Das führt zu völlig neuen Fragestellungen, z.B. wie ggf. das deutsche Grundbuch auf der Grundlage ausländischen Immobilienrechts berichtigt werden soll, wenn ein Erbfall eingetreten ist. Aus Sicht deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland wird das neue Recht die Frage aufwerfen, wie eventuell existierender Immobilienbestand im Ausland regularisiert werden soll. Im Übrigen findet sich auf der Homepage der Kanzlei zahlreiche Beiträge zum französischen Erb- und Grundstücksrecht. Wir beraten und vertreten Mandanten auf dem Gebiet des Wohnungs- und Gewerbemietrechts. Das Mietrecht hat ausschlaggebende Bedeutung für die Bewertung von Immobilien und ihre Entwicklung. Mieterhöhungen, Mietpreisbindungen, Modernisierungen, Instandhaltungsarbeiten, Betriebskostenabrechnungen gehören zu unseren Arbeitsschwerpunkten. Eingeschlossen ist die Prozeßführung in Mietsachen. Herr Dr. Hök ist mit folgenden Veröffentlichungen hervorgetreten:
Das mietrechtliche Dezernat wird von Frau Herrn Rechtsanwalt Enrico Vedder geleitet. Handels- und Gesellschaftsrecht Wir befassen uns mit zivilrechtlichen Problemen der Kaufleute, für welche teilweise neben oder anstatt der allgemeinen privatrechtlichen Normen vor allem die im Handelsgesetzbuch gefassten Regelungen, aber auch Handelsbräuche eine Rolle spielen. Besonderheiten entstehen auch auf diesem Gebiet durch geltende Internationale Vereinbarungen und durch die Sonderregelungen hinsichtlich der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Kaufleuten. Zivilrechtliche Vertragsgestaltung Insbesondere der Konfliktvermeidung und Absicherung rechtlicher Positionen in künftigen Vertragsrechtsverhältnissen dient eine sorgfältige Vertragsgestaltung. Unsere Beratung hierbei umfasst die Gestaltung der auf den Einzelfall bezogenen, konkreten Regelungen, ebenso wie den Entwurf Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Insoweit liegt ein Schwerpunkt auf der Gestaltung internationaler Bau- und Ingenieurverträge. Herr Dr. Hök bringt seine Expertise auch bei FIDIC ein, z.B. als Legal Advisor für den FIDIC Design & Build Subcontract und das Operate, Design and Build Vertragswerk (ODB). Er war und ist weltweit beratend in Fragen der Vertragsgestaltung involviert, u.a. für eine Fabrik der Autozulieferindustrie in Marokko, ein Krankenhausvorhaben in Trinidad und Tobagio, eine Nahrungsmittelfabrik in Chile, Photovoltaikanlage in England, Grundstückskaufverträge in Frankreich, Unternehmensübernahme in Frankreich, Joint Venture in Algerien, etc. Die Kanzlei hat auch ein arbeitsrechtliches Dezernat, dass von Frau Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier geleitet wird. Das Arbeitsrecht stellt einen wichtigen Bestandteil der Unternehmensplanung und –führung dar. Frau Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier betreut arbeitsrechtliche Mandate seit mehr als 20 Jahren, vor allem in den Bereichen Kündigungsschutz, Freie Mitarbeiter, Schadensersatz. Sprache Die Kanzleimitarbeiter sind mehrsprachig. Wir können auf Englisch und Französisch kommunizieren. Wir arbeiten ständig auf höchstem Niveau in und auf Deutsch, Englisch und Französisch. Seminare In den vergangenen Jahren hat sich der Schulungsbedarf zu Themen der internationalen Vertragsgestaltung, Forderungsbeitreibung und -sicherung sowie Prozessführung erheblich verstärkt. Herr Dr. Hök referiert auf Schulungsveranstaltungen der IBR und im Rahmen der FIDIC Schulungen von VBI & FIDIC sowie im Rahmen seiner übrigen Lehrtätigkeit (HTW Berlin, Leuphana Universität, etc.). Er bietet darüber hinaus aber auch Inhouse-Schulungen zu den Themen Internationale Forderungsbeitreibung, Gestaltung internationaler Bauverträge sowie internationales Bauvertragsmanagement an. Ein umfangreiches Schulungsprogramm zu FIDIC Verträgen ist verfügbar. Herr Dr. Hök schult Ingenieure, Rechtsanwälte und Kaufleute weltweit. Er hat Schulungen in Asien (Indien, Indonesien, Iran, Jordanien, Korea, Kuwait, Oman, Philippinen, Qatar, Timor Leste), Europa (Dänemark, Deutschland, Kroatien, Serbien, Bosnien) und Afrika (Botswana, Ghana, Kenia, Sudan, Südafrika, Tansania, Uganda) durchgeführt. Herr Dr. Hök ist Mitglied des Verband der Beratenden Ingenieure, der deutschen Gesellschaft für Rechtsvergleichung und der DRBF. Kanzlei Dr. Hök Stieglmeier & Kollegen Dr.Götz-Sebastian Hök |
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